unser efc

EFC Vorstand


1. Vorsitzender

Marc Popp


2. Vorsitzender

Bastian Behne


stellv. Vorsitzender & Kassierer

Christian Müller



Schriftführer/in

Chiara Siegel


Homepage

Bastian Behne & Marc Popp


1. & 2. Kassenprüfer

noch nicht gewählt

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Satzung des EFC Bembel Banausen

(Eintracht Fanclub Bembel Banausen)

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Fanclubs

1. Der Fanclub trägt den Namen „EFC Bembel Banausen" (nachfolgend EFC genannt) und wurde am 09.05.2018 gegründet.

2. Der EFC hat seinen Sitz in 61206 Nieder-Wöllstadt.

3. Der EFC hat sich zum Ziel gesetzt, das gemeinsame Interesse und die Freude am Fußballsport der SG Eintracht Frankfurt zu fördern, sowie Freundschaft und Geselligkeit der Vereinsmitglieder untereinander zu pflegen. Außerdem sollen gemeinsame Ausflugsfahrten zu Fußballspielen und sonstigen Veranstaltungen unternommen werden.

4. Als oberstes Gebot des Fanclubs gilt: Gewaltfreiheit, Respekt und Toleranz gegenüber den Fanclubmitgliedern, dem Verein Eintracht Frankfurt und den Gastvereinen.

5. Der EFC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des EFC Bembel Banausen kann jede natürliche und juristische Person, die Fan von Eintracht Frankfurt ist, werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Der Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die vollständige Anschrift des Antragstellers sowie eine gültige E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, unter welcher der Antragsteller erreichbar ist, enthalten; er ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

4. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des EFC an und erklärt sich auch damit einverstanden, dass die persönlichen Daten innerhalb des EFC und dessen Mitglieder (Adresse, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer) veröffentlicht werden.

5. Die Mitgliedschaft kann nur zum 31.07. eines jeden Jahres beendet werden. Termin hierzu ist der 15.07. und es muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem EFC kann von jedem Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand abschließend.

6. Die Mitgliederzahl ist begrenzt. Die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Vorstand einstimmig beschließen.

7. Ein Antragsformular steht zum Abruf auf der Homepage des EFC bereit und soll für die Anmeldung benutzt werden.

8. Ehrenmitglied kann jeder werden, sofern er sich um die Interessen des EFC besonders verdient gemacht hat. Sie sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.

9. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Versammlung mit absoluter Mehrheit gebilligt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 50,00 Euro jährlich. Jugendliche Mitglieder bis 16 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Jedes Mitglied ist zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet. Neue Mitglieder können an folgenden Stichtagen dem EFC (nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes) beitreten: zum 01.08 (100% des Beitrages) oder zum 01.02. (50% des Beitrages) eines jeden Jahres. Der Beitrag ist bis zum 01.08. eines jeden Jahres dem Kassierer zu entrichten (bar oder auf das EFC Konto - wird nach Bestätigung der Mitgliedschaft mitgeteilt).

3. Geraten Mitglieder des Fan-Clubs unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ein Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet, ob ein Erlass in Betracht kommt.

4. Nur in der jährlichen Mitgliederversammlung kann über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entschieden werden.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem EFC Bembel Banausen, dabei sind rückständige Beiträge jedoch zu begleichen

2. Ein Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:

a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Fanclubs

b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Fanclubs

c) durch Anordnungen des Vorstandes

d) bei fanclubschädigendem Verhalten

e) bei Verhalten, dass dem Verein Eintracht Frankfurt schadet

f) bei Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten eines Mitglieds

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Veranstaltungen des EFC teilzunehmen.

2. Jedes volljährige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden, sofern es die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigen kann.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Fan-Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet werden können. Sie haben die gültige Vereinssatzung zu beachten.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet persönliche Änderungen, welche vereinsrelevant sind, dem 2. Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen (Adressänderung, Namensänderung, neue Telefonnummer, neue Mailadresse o.ä.)

 

 

§ 6 Mittel des EFC Bembel Banausen

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geldspenden

c) Sachspenden

2. Die Mitglieder haben keinen Anteil am EFC-Vermögen.

 

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern (Vorsitzender, 2. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des EFC gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im EFC endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

3. Außerdem gibt es zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen in Verbindung mit dem Vorstand den Kassenstand vor jeder Jahreshauptversammlung (JHV).

 

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

1. Jedes beitragszahlende Mitglied ist wahlberechtigt und hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlungen teilen sich in ordentliche (JHV = Jahreshauptversammlung) und außerordentliche ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) findet einmal im Jahr statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

4. Die Einladungen zu der Jahreshauptversammlung mit Ort, Termin und Angabe der Tagesordnungspunkte hat spätestens 4 Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer per E-Mailversand zu erfolgen.

5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Vertretungsfall dessen Stellvertreter.

6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) obliegen folgen Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

b) Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Kassierers

c) Erteilung und Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

f) Abänderung der Satzung

g) Auflösung des Fanclubs

7. Soweit nicht anders beschlossen wurde, werden Entscheidungen durch offene Wahl (Handzeichen) getroffen. Es kann auch eine geheime Wahl vollzogen werden, wenn es 1/3 der Mitglieder beantragen.

8. Bei Abstimmung bzw. Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird eine geheime Stichwahl durchgeführt.

9. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 9 EFC Aktivitäten und sonstige Veranstaltungen

1. Einladungen zu Aktivitäten und sonstigen Veranstaltungen erfolgen per E-Mailversand durch Schriftführer.

 

 

§ 10 Haftung

1. Der EFC haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen. Der EFC haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des EFC (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.

2. Der EFC übernimmt bei Unfällen mit Personen, Autos, Vandalismus keine Haftung. Der Fanclub übernimmt nicht die Aufsichtspflicht bei Mitgliedern unter 18 Jahren. Als Abtrittserklärung ist eine Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten notwendig.

 

 

§ 11 Auflösung des EFC

1. Im Falle einer Auflösung des EFC ist das verbliebene Restvermögen des Vereins in voller Höhe anerkannt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 

 

 

Die Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung am 09.05.2018 beschlossen.